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Bürgerbegehren unzulässig?

Städte- und Gemeindebund legt überraschendes Gutachten vor im Drama um das Alte Schloss Büdesheim

Zum Start in die neue Wahlperiode: Ob die Bürger über den Verkauf des Schlosses abstimmen können, bleibt unklar. Archivfoto: Niehoff
Zum Start in die neue Wahlperiode: Ob die Bürger über den Verkauf des Schlosses abstimmen können, bleibt unklar. Archivfoto: Niehoff

Das Bürgerbegehren über die Zukunft des Büdesheimer Alten Schlosses wird aus ju- ristischen Gründen vermut- lich nicht stattfinden können. Diese Mitteilung macht Bür- germeisterin Conny Rück (SPD) am Ende der konsti- tuierenden Sitzung des Gemeindeparlaments. Damit hatte niemand gerechnet.

Schöneck. Die Bürgermeisterin hat die Fraktionsvorsitzenden schon vor der Sitzung zusammengerufen, um ihnen das für alle überraschende Ergebnis des Rechtsgutachtens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) zu dem von der Bürgerinitiative (BI) Pro Altes Schloss beabsichtigten Bürgerbegehren mitzuteilen.

Der Grund: Bei der Beantragung des Bürgerbegehrens sei der Bürgerinitiative oder deren Rechtsbeistand der Fehler unterlaufen, den vom Gesetz verbindlich vorgeschriebenen Kostendeckungsvorschlag falsch berechnet zu haben. So werde im dem Konzept der BI lediglich ein Vorschlag hinsichtlich der Sanierungskosten des Gebäudes in Höhe von rund 350 000 Euro gemacht. Da sich der Gegenfinanzierungsvorschlag laut dem Gutachten jedoch nicht auf die Folgekosten der Sanierung, sondern vielmehr auf den entfallenen Verkaufserlös von 1,798 Millionen Euro hätte beziehen müssen, kommt der HSGB zu dem Ergebnis, dass das beantragte Bürgerbegehren aufgrund dieses Verfahrensfehlers „als unzulässig zu bezeichnen ist“.

Weil das Gutachten erst kurz zuvor im Rathaus eingetroffen war und die Fraktionen noch keine Gelegenheiten hatten, es intensiv zu studieren, wollte an diesem Abend kaum jemand Stellung beziehen. Lediglich die Bürgermeisterin zeigte sich enttäuscht: „Ich hätte lieber die endgültige Entscheidung von den Bürgern gehabt, als das Verfahren jetzt wohl möglich so enden zu lassen.“

Es gebe in dieser Angelegenheit laut der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) keinen Ermessensspielraum – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, müsse das Bürgerbegehren als unzulässig zurückgewiesen werden. „Alle anderen Kriterien sind zu hundert Prozent erfüllt“, informiert Rück. Auch sei es nicht möglich, den Kostendeckungsvorschlag noch einmal abzuändern.

Die Gemeindevertretung soll in der kommenden Sitzung über den Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens abstimmen. „Doch wenn das Gutachten der Überprüfung standhält, dann dürfen wir als Gemeindevertreter gar nicht anders handeln, als den Antrag abzulehnen. Anderenfalls würden wir uns strafbar machen“, erklärt CDU-Fraktionsvorsitzender Markus Jung nach der Sitzung.

Da zu dem gleichen Thema dann zunächst kein neues Bürgerbegehren beantragt werden könnte, könnte gegen diese Entscheidung der Gemeindevertretung dann allenfalls seitens der Wahlalternative für Schöneck (WAS), der Bürgerinitiative oder des Vereins Rettung Altes Schloss Büdesheim Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Das weiß auch BI-Sprecher Matthias Weinzierl. „Wir haben unser Konzept ja nicht im stillen Kämmerlein gemacht. Wir hatten anwaltliche Beratung“, sagt er. „Wir lassen das jetzt prüfen und werden uns dazu im Laufe der kommenden Woche äußern – wenn uns die anwaltliche Stellungnahme vorliegt.“ Außerdem behalte die BI sich natürlich vor, juristisch gegen das Gutachten vorzugehen. „Wir haben nicht eineinhalb Jahre gekämpft, um es dann kurz vor Ende wegen eines Formfehlers gut sein zu lassen“, betont Weinzierl.

Bestätigt in seinem Amt als Gemeindevorsteher und damit erster Bürger der Gemeinde wurde der SPD-Kandidat Klaus Ditzel. Fünf der neun ehrenamtlichen Beigeordneten gehören nun erstmals dem Gemeindevorstand, der Regierung der Gemeinde, an.