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Der direkte Draht

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, immer wieder werden Anfragen an die Stadtverwaltung herangetragen, die sich auf bestimmte Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt beziehen. Wir möchten Sie deshalb auf diesem Wege auszugsweise und in loser Folge über bestehende Regelungen informieren.

Ein immer wiederkehrender Punkt bei den Anfragen ist das Thema der Straßenreinigung. Viele Mitbürger empfinden unsere Stadt als unsauber und bitten um Aufklärung über die Reinigungspflichten.

Durch die Satzung über die Straßenreinigung vom 14. November 1990, die Sie auch im Internet (www.bad-vilbel.de) finden, ist die Reinigungspflicht für Gehwege und Straßen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und auch unbebauten Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf Fahrbahnen, Standspuren, Seitenstreifen, Radwege, Bürgersteige, Gehwege, Sommerwege, befestigte Bankette sowie auf gekennzeichnete Parkplätze entlang von Straßen, Wegen, Seitenstreifen und Bürgersteigen, ferner auf Straßenrinnen und auch Einflussöffnungen der Kanäle.

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zur Mitte der Straße, jedoch bis zu zehn Meter von der Straßenfluchtlinie aus gemessen.

Sofern nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen am Tag vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen. Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf nicht in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Straßenreinigung – die aber auch auf entsprechende Dienstleistungsfirmen übertragen werden kann – gibt es in der Regel nicht.

Es grüßt Sie herzlich

Der Magistrat der Stadt

Bad Vilbel