Veröffentlicht am

Der direkte Draht

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

ab dem 70. Lebensjahr werden in Bad Vilbel die Daten der Geburtsjubiläen an die Presse weitergegeben. Nach dem Datenschutzgesetz ist die Übermittlung personenbezogener Daten gegen den Willen des Bürgers unzulässig. Folgende Auskunftssperren können eingerichtet werden:

1. gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, der man nicht selbst, aber der ein Familienmitglied angehört,

2. gegenüber Adressbuchverlagen,

3. Sperre für Alters- und Ehejubiläumsdaten,

4. gegenüber Parteien und ähnlichen Trägern von Abstimmungen,

5. Sperre jeder Melderegisterauskunft (nur bei Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit, etc.)

6. Auskunftserteilung über das Internet.

Sollten Sie mit der Veröffentlichung der Übermittlungs-/Auskunftssperren (Nr. 1-4 und 6) nicht einverstanden sein, so können Sie in unserem Bürgerbüro diese Sperren formlos beantragen.

Die Auskunftssperre Nr. 5 ist gesondert schriftlich zu begründen. Über die Auskunftssperre Nr. 5 werden die für die frühere und die für die weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unterrichtet. Die Auskunftssperre ist befristet bis zum Ablauf des zweiten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres (§ 34 Abs. 5 Hess. Meldege-setz), wenn nicht vor Ablauf der Frist ein neuer Antrag auf Auskunftssperre gestellt wird.

Bei Fragen oder der Beantragung einer Übermittlungssperre stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros, Parkstraße 15, Telefon (06101) 602444, auch persönlich zur Verfügung.

Es grüßt Sie herzlich

Magistrat der Stadt Bad Vilbel