Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
am 21. März war kalendarischer Frühlingsanfang. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass Bäume und Sträucher außerhalb des Waldes sowie auch Hecken und „lebende Zäune“ in Gärten und Parks nach dem Hessischen Naturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September, also in der Brut- und Setzzeit vieler Wildtiere, nicht zurückgeschnitten werden dürfen.
Zulässig sind laut BNatSchG aber schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder Baumpflegearbeiten. Ausnahmen gelten auch für behördlich angeordnete Maßnahmen und für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt wird.
Bei dem Rückschnitt von Hecken und Bäumen sollte jede/r Grundstückseigentümer/in auf Vögel und sonstige wildlebende Tiere Rücksicht nehmen und ihre Lebensräume so wenig wie möglich stören. Auch der Sommerschnitt an Obstbäumen ist grundsätzlich zulässig.
Oft erreichen uns auch Beschwerden aus der Bürgerschaft, die überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken in den Gehweg- und Straßenraum zum Inhalt haben.
Diese Beschwerden geben uns Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass Äste und Sträucher von Grundstücken nicht auf das Straßengelände überhängen dürfen gemäß §27 Abs. 5 Hess. Straßengesetz. Dem Grundstücksbesitzer obliegt die Pflicht zum Zurückschneiden beeinträchtigender Anpflanzungen. Nach § 27 Abs. 2 Hess. Straßengesetz sind Anpflanzungen so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 832 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Verkehrsteilnehmers. Sie liegt dem einzelnen Grundstückseigentümer oder Besitzer die Beachtung dieses Schutzzweckes in Form eines Verbotes, unabhängig von einer nach § 27 Abs. 3 des Hess. Straßengesetzes ergehenden Aufforderung der Straßenbaubehörde, auf.
Zur Pflicht des Grundstückseigentümers, keine Anpflanzungen zu unterhalten, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, gehört es auch, dafür Sorge zu tragen, dass die Anpflanzungen den Verkehrsteilnehmern nicht die Sicht auf Verkehrsschilder verdecken. Das gilt auch für Beeinträchtigungen der Sicht auf Verkehrszeichen, die nicht unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung aufgestellt worden sind. Der Bürgersteig ist in einer Höhe von 2,40 Meter und die Fahrbahn sowie ein angrenzender Gehwegstreifen von 50 cm auf einer Höhe von 4,50 Metern von allen Ästen und Sträuchern freizuhalten. Die Äste dürfen aber auf keinen Fall Verkehrs- und Straßenschilder oder ähnliche Zeichen verdecken und auch nicht die Straßenbeleuchtung.
Wir bitten Sie ganz herzlich, bei der Baum- und Strauchpflege auf Ihrem Grundstück diese Vorschriften zu beachten. Die Skizze verdeutlicht noch einmal diese Regelungen.
Es grüßt Sie herzlich
Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel