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Ortsschild bleibt an Ort und Stelle

Das Ortseingangsschild darf an dieser Stelle stehen bleiben und muss nicht versetzt werden. Foto: Holger Pegelow
Das Ortseingangsschild darf an dieser Stelle stehen bleiben und muss nicht versetzt werden. Foto: Holger Pegelow

Karben. Seit geraumer Zeit haben sich Stadt und Kreis wegen des Ortsschildes im Stadtzentrum an der Bahnhofstraße gestritten. Jetzt ist der Streit entschieden. Das Ortsschild darf an Ort und Stelle bleiben.
Die Verkehrsbehörde des Wetteraukreises hatte darauf gedrungen, dass das Schild versetzt wird. Bei einer sogenannten Verkehrsschau im vergangenen Sommer hatten die Behördenvertreter des Kreises darauf bestanden, das jetzt in Höhe des City-Centers stehende Ortseingangsschild an die Aral-Tankstelle zu versetzen, quasi dorthin, wo Groß- und Klein-Karben beginnen. Begründung: Ein Ortsschild gehöre laut Vorschrift dort hin, wo sich das erste erschlossene Grundstück befindet. Die Stadt berief sich bei der Schau dagegen auf den Erlass des hessischen Innenministeriums, dass das Ortsschild auch dort stehen könne, »wo die ortstypische Bebauung beginnt«.
Würde die Stadt dem Ansinnen des Kreises folgen, müsste sie einige zusätzliche Schilder aufstellen, etwa an allen vier Ausfahrten aus dem City-Kreisel. Zudem hätte eine Versetzung des Ortsschildes an die Tankstelle bedeutet, dass die Autofahrer theoretisch mit Tempo 80 in die Stadt hätten hineinfahren können, denn bei der Bahnhofstraße handelt es sich um die Landesstraße 3205, argumentierte die Stadt
Verkehrsministerium
stimmt der Stadt zu

Auf Anfrage der Zeitung hieß es im Oktober, der städtische Jurist erarbeite eine Anfrage an das hessische Innenministerium. In der jüngsten Stadtverordnetensitzung teilte nun Bürgermeister Guido Rahn (CDU) erfreut mit, dass man vom hessischen Verkehrsministerium eine positive Antwort erhalten habe. Er hat den Text des Schreibens als Mitteilung verlesen. Darin heißt es: »In Anbetracht der beidseitig vorhandenen dichten Bebauung und den beidseitig geführten Geh– und Radwegen in dem betreffenden Abschnitt, die einen regen Fußgängerwechsel zwischen den Wohngebieten und den verschiedenen Einkaufsmöglichkeiten bzw. dem Gewerbegebiet nahelegen, der drei vorhandenen Knotenpunkte auf kurzer Strecke, der Bushaltestellen sowie des insgesamt innerstädtisch wirkenden Gesamteindrucks der Bahnhofstraße halte ich Ihre Argumente, dass vorliegend eine komplexere, für innerörtliche Straßen typische Verkehrsbeziehung besteht, für nachvollziehbar.«
Und in dem Schreiben aus Wiesbaden heißt der entscheidende Satz: »Vor diesem Hintergrund kann ich bei dem derzeitigen Standort der Ortstafel weder eine offensichtlich rechtswidrige Anordnung noch ein zwingendes Erfordernis für die Versetzung erkennen.« (pe)